Jagdgebrauchshund
Laut EU Richtlinien muss jedes Revier einen Jagdgebrauchshund haben.
Beispiel NÖ, Zitat: Revierhund
Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet für die Haltung von Jagdhunden mit Herkunftsnachweis, sowie den für seine Rasse/Rassengruppe notwendigen Prüfungs- und Leistungsnachweisen (Gebrauchsfähigkeit) zu sorgen und dem NÖLJV zu melden.
Die Reinrassigkeit ist durch einen vom Österreichischen Kynologenverband (ÖKV) ausgestellten oder anerkannten Abstammungsnachweis nach den Bestimmungen der Federation Cynologique International (FCI) zu belegen.
Sämtliche Bestimmungen finden Sie auf einem Informationsblatt des NÖ Landesjagdverbandes
Beispiel Kärnten, Zitat:
Kärntner Jagdgesetz 2000/2008 mit 5jähriger Übergangsfrist 2013 rechtskräftig
§ 67 Absatz 1
Für jedes Jagdgebiet hat der Jagdausübungsberechtigte oder sein Jagdschutzorgan einen nachweislich brauchbaren Jagdhund zu halten . . .
§ 67 Absatz 2
Für jedes Jagdgebiet über 2000 ja muss vom Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutzorgan ein geprüfter Schweißhund oder ein auf der Schweißfährte geprüfter Gebrauchshund gehalten werden.
Beispiel OÖ, Zitat:
In Oberösterreich beruht die Führung und der Einsatz von Jagdhunden auf einem Landesgesetz.
Der § 58 des OÖ-Jagdgesetzes vom 3. April 1964, LGBL Nr. 32, besagt, dass der Jagdausübungsberechtigte für jedes Jagdgebiet je nach Größe eine bestimmte Anzahl an brauchbaren Jagdhunden zu halten hat. In der Verordnung der OÖ-Landesregierung vom
19. Oktober 1964, LGBL Nr. 61, über die Brauchbarkeit von Jagdhunden, ist festgelegt, dass der OÖ-Landesjagdverband Jagdhunde auf deren Brauchbarkeit zu prüfen hat: Dies ist die Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde. (siehe Gebrauchsprüfung, ÖJGV)